(10.05.2016) Die sogenannte 10H-Regelung für Windkraftanlagen, wonach solche Anlagen im Außenbereich nur privilegiert sind, wenn sie einen Mindestabstand vom zehnfachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden einhalten, ist im Wesentlichen mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 09.05.2016 in seiner Entscheidung über eine Popularklage und zwei von den Oppositionsfraktionen im Bayerischen Landtag eingeleitete Meinungsverschiedenheiten lediglich Art. 82 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beanstandet.
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