(15.03.2024) Eine in einem Einheitspreisvertrag vom Auftraggeber vorformulierte Vertragsstrafenklausel, wonach der Auftragnehmer bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,2 v.H. der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 15.02.2024 entschieden.
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