(07.02.2022) Ein Arbeitgeber muss für einen Arbeitsunfall eines Beschäftigten gegenüber der Unfallversicherung nur dann haften, wenn ihm oder einem Organ selbst vorwerfbar ist, den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht zu haben. Der Bundesgerichtshof verneinte den Rückgriff auf das Unternehmen, wenn der Unfall darauf beruht, dass eine Fremdfirma ihren Verkehrssicherungspflichten nicht genügt hatte. Eine Zurechnung deren Verhaltens sei gesetzlich ausgeschlossen.
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