(02.04.2015) Die Anwendungshinweise zu § 2 NWertVO (Schätzung der Auftragswerte sowie Teil-/ Fachlosbildung) sind aktualisiert und ergänzt worden, da in der Vergangenheit häufiger Unsicherheiten bei der Auslegung der Regelung auftraten. Das für Öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium legte zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren Wertgrenzen fest, bis zu deren Erreichen ein erleichterter Rückgriff auf die Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe zulässig ist.
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