(27.11.2023) Ein Anwalt, der sich im vorgerichtlichen Abmahnverfahren als zustellungsbevollmächtigt bezeichnet, ist laut dem OLG Nürnberg nicht ohne weiteres der richtige Adressat einer anschließenden einstweiligen Verfügung. Nur die Zustellung direkt an die Partei sei korrekt.
Weiterlesen →
27
NOV.