(19.06.2023) Eine strafrechtliche Revisionsschrift, die über das elektronische Postfach eines Kollegen einfach signiert übermittelt wird, ist unwirksam. Dies gilt laut Bundesgerichtshof auch dann, wenn es sich um das Postfach des gegenüber der Anwaltskammer benannten Vertreters des Verteidigers handelt. Mit einer bloßen Übermittlung in Vertretung übernehme dieser keine Verantwortung für den Inhalt der Revision.
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