(05.06.2023) Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach dem ArbGG und der BRAO Rechtsdienstleistungen gegenüber den Mitgliedern erbringt, muss laut Bundesarbeitsgericht den elektronischen Rechtsverkehr zur Tätigkeit bei Gericht nutzen. Dafür spreche, dass das ArbGG nicht zwischen Anwälten und Verbandssyndikusanwälten unterscheide. Per Telefax und in Papierform einreichte Schriftsätze erfüllten daher nicht die gesetzlichen Formerfordernisse.
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