(23.03.2023) Kleinwindenergieanlagen können als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden. Dies gilt auch dann, wenn der mit ihnen produzierte Strom zum Eigenbedarf verwendet und nicht ins öffentliche Stromnetz eingespeist werden soll. Denn sowohl dem Wortlaut als auch der Systematik der gesetzlichen Vorschrift lasse sich kein Ausschluss von Kleinwindenergieanlagen zur Deckung des Eigenbedarfs entnehmen, so das Verwaltungsgericht Koblenz.
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