(01.03.2023) Wer nachweist, dass der Gegner in eine weitere Fristverlängerung der Berufungsbegründung eingewilligt hat, kann regelmäßig darauf vertrauen, dass dem Verlängerungsantrag stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hob eine anderslautende Entscheidung auf, weil das Gericht nicht bedacht hatte, dass der Gesetzgeber extra diese vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit eingerichtet hatte.
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