(18.01.2016) Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG, die bei irriger Annahme der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers als Empfänger von Bauleistungen eine Änderung der Steuerfestsetzung beim Leistenden ermöglicht, wenn der Bauträger die von ihm gezahlte Umsatzsteuer zurückfordert, ist nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen verfassungskonform. Die Regelung stelle eine verfahrensrechtliche Sonderregelung zu § 174 Abs. 3 AO dar und verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Das FG hat die Revision zugelassen (Urteil vom 29.10.2015, Az.: 5 K 80/15).
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