Mieterbund: Schadensersatz nur bei Verschulden, Missbrauchsgefahr und tatsächlichem Austausch der Schließanlage
(06.03.2014) "Die Entscheidung ist richtig und nachvollziehbar. Wer als Mieter einen zur Schließanlage gehörenden Schlüssel verliert, muss mit Schadensersatzforderungen des Vermieters rechnen. Die können bei bestehender Missbrauchsgefahr auch die Kosten des Austauschs der Schließanlage umfassen", erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, nach Bekanntwerden der heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 205/13). "Voraussetzung für einen derartigen Schadensersatzanspruch ist aber, dass der Vermieter die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht hat."
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MRZ