(10.06.2015) Gegen das am 11.05.2015 verkündete Urteil des AG Charlottenburg (Az: 235 C 133/13), in dem ausgeführt worden ist, dass der Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sei und er deshalb in dem konkreten Rechtsfall nicht für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu Grunde zu legen sei, ist Berufung beim LG Berlin zum Aktenzeichen 18 S 183/15 eingelegt worden. Weitere Informationen über den Fortgang des Berufungsverfahrens werden zu gegebener Zeit erfolgen.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 11. Mai 2015
- 235 C 133/13 -
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