(12.11.2013) Private Bauherren, die ein Wohnhaus bauen oder umbauen, haben Anspruch auf bestimmte Sicherheiten. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Entsprechend § 632a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Bauherren, die Abschlagszahlungen leisten, fünf Prozent des Gesamtwerklohns als Sicherheit einbehalten.
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