(24.10.2014) Kommt es in einem Gebäude oder auf dem dazugehörigen Grundstück zu einem Wasserrohrbruch, ist zunächst der Inhabers der Versorgungsleitung für die Beseitigung des Schadens verantwortlich. Dies ist in der Regel die Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Diese grundsätzliche Haftung greift jedoch dann nicht, wenn die Schadensursache im beherrschbaren Risikobereich eines anderen, hier des Hauseigentümers, liegt.
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