(04.02.2016) Rückstände des Mieters können je nach Dauer und Höhe eine ordentliche, oder sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen, so sagt es das Gesetz. Hierbei muss es sich aber um Rückstände der eigentlichen Miete handeln, auch dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Hat der Mieter also nichts zu befürchten, solange er nur sicherstellt, dass jeden Monat die Nettomiete bei dem Vermieter ankommt? Diese Frage musste das Landgericht Berlin beantworten, über dessen Entscheidung vom 3. Februar 2015 (AZ: 63 S 230/14) die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert.
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