(11.04.2016) Die Zivilkammer 67 des Landgerichts hat in einem Berufungsverfahren darauf hingewiesen, eine auf Eigenbedarf des Vermieters gestützte Kündigung von Mietwohnraum sei, sofern es sich um in Berlin gelegenes Wohnungseigentum handele, während einer Sperrfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veräußerung der Wohnung ausgeschlossen. Wegen der überragenden Bedeutung des Mieterschutzes sei die mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 in Kraft getretene Kündigungsschutzklausel-Verordnung auch dann anwendbar, wenn die Wohnung bereits vor diesem Zeitpunkt veräußert worden sei.
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