(27.04.2016) Private Bauherren, die ein Wohnhaus bauen oder umbauen, haben gesetzlichen Anspruch auf Sicherheiten, erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Entsprechend § 632a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können Bauherren, die Abschlagszahlungen leisten, fünf Prozent des Gesamtwerklohns als Sicherheit einbehalten. Dieses Geld können sie so lange von den ersten Abschlagszahlungen abziehen, bis die fünf Prozent des gesamten Werklohnes erreicht sind. Das geht allerdings nur, wenn Unternehmer von sich aus keine anderen Sicherheiten anbieten.
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