(09.12.2013) Die Rechtsanwalts- und Gutachterkosten, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens entstehen, sind steuerlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht Düsseldorf verweist darauf, dass Zivilprozesskosten laut Bundesfinanzhof als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien. Dies müsse auch für die Kosten eines Schlichtungsverfahrens gelten, das eine «Vorstufe» zum Zivilprozess darstelle.
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