(17.02.2023) Die bloße Möglichkeit, dass eine Forderung später doch bestritten werden könnte, zwingt einen Gläubiger nicht, zur Schadensminimierung vorsorglich direkt einen Anwalt statt eines Inkassodienstleisters zu beauftragen. Der Bundesgerichtshof lehnte es ab, dessen Kosten auf die Verfahrensgebühr des nachträglich beauftragten Anwalts anzurechnen. Aus ex-ante-Sicht sei hier nicht damit zu rechnen gewesen, dass es zum Prozess vor dem LG kommen würde.
Weiterlesen →
17
FEB.