(02.11.2015) Bei einem gemischt genutzten Gebäude muss der Vermieter in den Betriebskostenabrechnungen bei der Grundsteuerposition die Kosten für Gewerbe- und Wohneinheiten grundsätzlich trennen. Dies hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 31.05.2015, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in einer Pressemitteilung vom 30.10.2015 hinweist, entschieden und die Zahlungsklage eines Vermieters gegen einen Wohnungsmieter abgewiesen. Eine Abrechnungsvereinfachung komme im Fall der Grundsteuer auch bei einer unerheblichen Mehrbelastung nicht in Betracht, ...
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