(30.04.2015) Aller Anfang ist schwer, so auch die Einführung der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014. Einer der Kernpunkte der Verordnung ist die Pflicht, in Immobilienanzeigen bestimmte Angaben zum Energieverbrauch zu nennen. Damit, so der Verband Privater Bauherren (VPB), soll der potenzielle Käufer oder Mieter eine konkrete Vorstellung vom Energieverbrauch der Immobilie bekommen. Wer diese Angaben nicht nennt, obwohl er einen Energieausweis hat, der begeht eine Ordnungswidrigkeit, und die kann laut § 29 EnEV i. V. m. § 8 EnEG mit bis zu 15.000 Euro Bußgeld bestraft werden.
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