(13.08.2014) Bauunternehmen und Handwerksfirmen, die für Bauträger arbeiten, müssen sich beim Rechnung schreiben unter Umständen umstellen: Viele Jahre lang, so erläutert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV), wurde die Umsatzsteuer auf Bauleistungen vom Bauträger ans Finanzamt abgeführt und nicht vom Bauunternehmer. Bauunternehmer stellten Nettorechnungen, wie bei Subunternehmern üblich. Diese Art der steuerlichen Handhabung entspricht aber nicht geltendem Recht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) am 22. August 2013 (Az. V R 37/10) entschieden hat.
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