(30.01.2023) Eine Berufungsbegründung muss nicht als solche bezeichnet werden, es muss nur erkennbar sein, dass die Ausführungen die Berufung begründen sollen. Eine Verwerfung der Berufung entgegen dieses Grundsatzes verletzt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das rechtliche Gehör und den effektiven Rechtsschutz der Partei. Der BGH verlangt aber darüber hinaus eine gesetzmäßige Begründung der Berufung, um sie als zulässig zu betrachten.
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