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Pressespiegel

Lärmschutz

veröffentlicht in der WirtschaftsWoche vom 24.6.2013

von Thorsten Wenning
ist Fachanwalt für Versicherungsrecht in der Kanzlei GTW in Krefeld.

  • Herr Wenning, Mieter beschweren sich häufig über hellhörige Decken und Wände. Sind Vermieter zu Lärmschutz verpflichtet?

Wenn im Mietvertrag nichts bezüglich des Lärmschutzes vereinbart ist, gilt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Laut BGH muss der Vermieter die DIN-Normen einhalten, etwa für den Trittschallschutz, die beim Bau des Hauses gültig waren.

  • Wann darf der Mieter wegen mangelhaften Lärmschutzes die Miete mindern?

Eigentümer, die einen Dachboden zu einer Wohnung ausbauen, müssen sich an die aktuellen DIN-Normen halten, also deutlich mehr für den Lärmschutz tun. Hält sich der Vermieter nicht an die neuen Vorgaben, kann der Mieter die Miete mindern. Allerdings muss der Mieter den Mangel vorher dem Eigentümer angezeigt haben, um ihm die Chance zu geben, den Mangel zu beheben.

  • Käufer von Wohnungen streiten sich mit Bauträgern über unzureichenden Lärmschutz. Was gilt dann?

Der Bauträger schuldet grundsätzlich den Lärmschutz, der im Kaufvertrag angegeben ist. Gerichte achten allerdings darauf, dass der Lärmschutz dem Niveau der übrigen Ausstattung der Immobilie entspricht. Wer Luxuswohnungen zu hohen Preisen verkauft, der kann Käufer nicht mit Mindeststandards abspeisen. Stattdessen muss er mehr tun, als die Bauvorschriften verlangen.


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