(21.03.2016) Auf einer Baustelle lauern viele Gefahren. Damit sich diese nicht in einen Schaden verwandeln, treffen den Baustellenbetreiber so genannte Verkehrssicherungspflichten. Demnach muss er Maßnahmen treffen, die das Risiko eines Unfalls verringern. "Passiert dennoch etwas, ist der Betreiber zunächst einmal haftbar", sagt Kathrin Heerdt, Vorstandsmitglied der Arbeitsge-meinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht). "Es sei denn, der Verantwortliche kann eine so genannte Haftungsprivilegierung geltend machen."
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MäRZ