(10.10.2013) Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 Richtlinie 2004/18/EG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 Richtlinie 2004/18/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die es Wirtschaftsteilnehmern, die sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags beteiligen, im Regelfall verbietet, sich innerhalb ein und derselben Qualifikationskategorie auf die Kapazitäten mehrerer Unternehmen zu stützen. So der EuGH in seinem Urteil vom heutigen Tage.
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