(15.04.2014) Die Verurteilung der Amtsdirektorin Gudrun L. wegen Vorteilsannahme ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte in dritter und letzter Instanz, dass sich die Amtsdirektorin der Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, weil sie eine Weihnachtsfeier ihres Amtes von einem Unternehmer hatte finanzieren lassen, der an der Vergabe weiterer Aufträge zur Sanierung von Mülldeponien interessiert war (Beschluss vom 09.04.2014, Az.: (1) 53 Ss 39/14 (21/14), rechtskräftig).
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