(22.09.2015) Mit der Entscheidung, dass eine Wohngemeinschaft ausländischer Arbeitnehmer in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein kann, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die aufschiebende Wirkung der Widersprüche von vier polnischen Arbeitnehmern gegen das Verbot, ein Wohnhaus als Unterkunft zu nutzen, wiederhergestellt (Beschlüsse vom 18.09.2015, Az.: 1 ME 126/15 und andere, unanfechtbar).
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