Der Eigentümer kann, von einem - bösgläubigen bzw. auf Herausgabe verklagten - Untermieter, der lediglich einen Teil des dem Hauptmieter überlassenen Hauses in Besitz hat(te), nur die auf diesen Teil entfallenden Nutzungen herausverlangen. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Versäumnisurteil vom 14.03.2014, gegen welches allerdings Einspruch eingelegt wurde.
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MAI