(26.10.2021) Erscheint ein Rechtsanwalt nicht zum Termin, so ist seine Säumnis auch dann schuldhaft, wenn er erst einen Tag vorher unter Verweis auf eine seit mehreren Tagen bestehende Arbeitsunfähigkeit beantragt, diesen zu verlegen. Das Landgericht München I bewertete ein ärztliches Attest, welches einem Anwalt neben Angst- und Schlafstörungen eine "nicht vollständig abrufbare Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit" bescheinigte, auch als inhaltlich fragwürdig.
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