(19.09.2018) Bei Konkurrenz sich beeinträchtigender Windenergieanlagen genießt diejenige Anlage Vorrang, für die der Betreiber als erstes seine Unterlagen in einem prüfungsfähigen Zustand vorlegt. Dies hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster mit zwei Urteilen vom 18.09.2018 entschieden und damit den nachrangigen Antragsteller verpflichtet, bei bestimmten Windrichtungen seine Anlage zeitweise abzuschalten.
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