(22.11.2024) Wenn ein Gericht einen per beA eingegangen Irrläufer ausdruckt und per Post an das richtige Gericht weiterleitet, dann kommt der Schriftsatz auf keinen Fall als elektronisches Dokument an und ist damit immer formunwirksam. Diese Logik des OLG Stuttgart stieß beim BGH zum Glück nicht auf Gegenliebe.
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