(17.08.2020) Ein Anwalt ist seit Geltung des § 46g ArbGG in Schleswig-Holstein nicht zur Vertretung bereit, wenn sich seine Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe auf die Fertigung von Schriftsätzen und die Vertretung in der mündlichen Verhandlung beschränken soll, er aber nicht in der Lage ist, Schriftsätze auf elektronischem Weg einzureichen und ein elektronisches Empfangsbekenntnis abzugeben. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
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