Handelsverband Wohnen und Büro sieht auch die Vermieter in der Pflicht, Lasten verordneter Geschäftsschließungen zu tragen
(09.04.2020) Die Mietzahlungen für die Ladengeschäfte belasten die Händler zurzeit finanziell stark, da viele von ihnen ihre Läden in der Regel geschlossen halten müssen und dort nicht verkaufen dürfen. Vom Grundsatz her haben die Händler aber auch nach behördlicher Schließung des Geschäftsbetriebes den Mietzins weiterhin in der vereinbarten Höhe an den Vermieter zu entrichten. Der Handelsverband Wohnen und Büro sieht die Immobilieneigentümer in der Pflicht, die Kosten der staatlich verordneten Schließung mit zu tragen.
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APR