(14.02.2020) Ein Bauunternehmer aus Bochum bekommt für Sanierungsarbeiten in Düsseldorf keinen Werklohn. Obschon er und auch der Auftraggeber dies leugneten, war das Oberlandesgericht Düsseldorf unter anderem aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte Schwarzgeldabrede getroffen hatten. Deshalb hat das OLG am 21.01.2020 entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrunde liegende Vertrag verstoße gegen § 1 SchwarzArbG und sei nichtig, weil sich die Parteien einig gewesen seien, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten (Az.: 21 U 34/19).
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