(30.08.2019) Der Unterkunftsvermittler Airbnb ist nicht verpflichtet, der Stadt München generell und flächendeckend die Identität der Gastgeber preiszugeben, damit diese feststellen kann, ob eine Wohnraumzweckentfremdung durch Überschreitung der Höchstvermietungsdauer vorliegt. Ein Auskunftsanspruch besteht nur, wenn ein konkreter und objektbezogener Verdacht auf Zweckentfremdung vorliegt. Dies hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München mit Beschluss vom ...
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