(25.10.2018) Ein nach § 564c BGB a.F. begründetes Wohnraummietverhältnis mit Verlängerungsklausel kann selbst dann, wenn im Mietvertrag vorgesehen ist, dass es sich nicht verlängert, wenn eine der Parteien rechtzeitig widerspricht, nur unter Einhaltung der Kündigungsvoraussetzungen der §§ 564b, 565, 565a BGB a.F. zum jährlich vereinbarten Ablauftermin beendet werden. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 19.09.2018.
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